Allgemeine Geschäftsbedingungen

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(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) der initPRO GmbH, Bajuwarenstrasse 2e, 93053 Regensburg (initPRO) gelten gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichem Sondervermögen als Kunden (Kunde). Unternehmer ist eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt (Unternehmer).

(2) Dieser Vertrag richtet sich nicht an Verbraucher als Kunden. Verbraucher ist jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu Zwecken abschließt, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können (Verbraucher).

(3) Abweichende oder ergänzende Vertragsbedingungen des Kunden sind ausgeschlossen; sie gelten auch dann nicht, wenn initPRO nicht ausdrücklich widerspricht.

(1) Allgemeine Angebote und Leistungsdarstellungen von initPRO, einschließlich der von initPRO betriebenen Webseiten sind unverbindlich, d.h. diese verstehen sich nur als Aufforderung an den Kunden, seinerseits ein rechtsverbindliches Angebot zum Vertragsschluss abzugeben.

(2) Ein Vertrag zwischen initPRO und dem Kunden kommt zustande, wenn initPRO das Angebot des Kunden annimmt, indem er diesem entweder den Vertragsschluss ausdrücklich in Textform oder konkludent, beispielsweise durch Leistungserbringung, bestätigt.

(3) Der Kunde kann für bestimmte Produkte zunächst online für einen begrenzten Zeitraum einen kostenlosen Testzugang für die Nutzung der von initPRO bereitgestellten Software beantragen. initPRO übersendet dem Kunden per E-Mail die Bestätigung der Anmeldung des Kunden zum Testzugang. Klickt der Kunde auf den Link in dieser E-Mail zur Erstellung eines Unternehmensaccounts, kann er anschließend diesen Unternehmensaccount samt Ansprechpartner bei initPRO anmelden und bekommt dann von initPRO für einen begrenzten Zeitraum einen Testzugang zur Verfügung gestellt (Testphase). Vor Abschluss dieses Vorgangs akzeptiert der Kunde die Allgemeinen Geschäftsbedingungen und die Datenschutzerklärung von initPRO. Bei der im Rahmen der Testphase bereitgestellten Software handelt es sich um Standardsoftware von initPRO, wie zum Beispiel die Software „Repairline“. Mit Ablauf der Testphase erlischt der Testzugang des Kunden zur bereitgestellten Software automatisch.

(4) Teilt initPRO dem Kunden nach Ablauf der Testphase mit, dass der Kunde die Software weiter nutzen kann, dann liegt darin eine Einladung an den Kunden, ein Angebot zur weiteren, kostenpflichtigen, Nutzung an initPRO abzugeben. Dieses Angebot erteilt der Kunde dadurch, dass er initPRO online seine Rechnungsdaten mitteilt und erklärt, die Software zeitlich unbegrenzt kostenpflichtig zu den vereinbarten Konditionen nutzen zu wollen. initPRO nimmt dieses Angebot an, indem initPRO dem Kunden eine Rechnung über den ersten Abrechnungszeitraum zusendet und/oder dem Kunden die Nutzung der Software ermöglicht und/oder den Vertragsschluss ausdrücklich in Textform bestätigt.

(5) Der Kunde kann zudem Support-Pakete kaufen. Das jeweils zwischen den Parteien vereinbarte Support-Paket kann monatlich wiederkehrend oder einmalig für den festgelegten Zeitraum vom Kunden gekauft werden. Ist nichts anderes zwischen den Parteien vereinbart, basiert der Support auf der Anzahl der vereinbarten Supportstunden.

(1) Gegenstand der vertraglichen Vereinbarung zwischen den Parteien kann sein, dass initPRO dem Kunden Software zur Nutzung durch den Kunden über eine Internetverbindung überlässt. Bei der dem Kunden auf diese Weise zur Verfügung gestellten Software handelt es sich um Standardsoftware, wie zum Beispiel die Software „Repairline“.

(2) initPRO stellt dem Kunden während der Vertragslaufzeit die Nutzung von Software in dem vertraglich vereinbarten Funktionsumfang unter den genannten Funktionsvoraussetzungen zur Verfügung. Der Kunde kann betreffend den Funktionsumfang der Software auf der Website von initPRO zwischen verschiedenen Leistungspaketen wählen. Darüber hinausgehende Leistungen können individuell vereinbart werden. Die Software wird dem Kunden von initPRO über dessen Web-Server zur Nutzung bereitgestellt. Die Software verbleibt dabei auf dem Server von initPRO.

(3) Um die Software nutzen zu können, benötigt der Kunde eine Zugriffssoftware. Bei der Zugriffssoftware handelt es sich um die jeweils aktuelle Version eines marktüblichen Internetbrowsers. Die Zugriffssoftware wird dem Kunden von initPRO nicht zu Verfügung gestellt. Von initPRO ebenfalls nicht geschuldet ist die Herstellung und Aufrechterhaltung der Datenverbindung zwischen dem IT-System des Kunden und dem von initPRO betriebenen Übergabepunkt.

(4) initPRO wird die Software im Rahmen der technischen Möglichkeiten in der jeweils aktuell angebotenen Version einsetzen, wenn eine Änderung der Software-Version unter Berücksichtigung der Interessen von initPRO für den Kunden zumutbar ist. Die Weiterentwicklung der Systeme erfolgt ständig. Ein Anspruch des Kunden auf den Einsatz einer neueren Version als der vertraglich vereinbarten besteht aber nicht.

(5) initPRO überlässt dem Kunden die Software am Übergabepunkt. Hiervon ausgenommen sind Zeiten, in denen die Software aufgrund von technischen oder sonstigen Problemen, die nicht im Einflussbereich von initPRO liegen (höhere Gewalt, Verschulden Dritter etc.), nicht über das Internet erreichbar ist. In Abstimmung mit dem Kunden kann initPRO die Leistungserbringung für einen definierten Zeitraum unterbrechen, um Wartungsarbeiten durchzuführen. Der Kunde wird die Zustimmung zu diesen Unterbrechungen nicht unbillig verweigern. Diese Zeiten, in denen initPRO die Leistungserbringung für einen definierten Zeitraum unterbricht, um Wartungsarbeiten durchzuführen, werden als verfügbar zur Nutzung gewertet.

(1) Im Rahmen einer Testphase der bereitgestellten Software erbringt initPRO Basic-Supportdienstleistungen. Diese Basic-Supportdienstleistungen umfassen eine Einführung in die Konfiguration und Arbeitsweise der bereitgestellten Software sowie die Beantwortung von Fragen des Kunden zur Nutzung der bereitgestellten Software per E-Mail, telefonisch oder in einem Online-Meeting.

(2) Nach Ablauf der Testphase kann der Kunde Support-Pakete kaufen. Kauft der Kunde keine Support-Pakete, nimmt initPRO Supportanfragen des Kunden trotzdem entgegen und prüft, ob Kapazitäten zur Supportbearbeitung bei initPRO vorhanden sind. Ist das der Fall, erbringt initPRO die vereinbarten Supportleistungen auf Basis des zwischen den Parteien vereinbarten Stundensatzes.

(3) Supportdienstleistungen sind alle Arten von Vor-Ort-, Telefon- und Onlinesupport, die von initPRO zur Unterstützung des Kunden hinsichtlich einer Nutzung der bereitgestellten Software erbracht werden. Supportdienstleistungen umfassen z.B. die Beratung zu Funktionen der bereitgestellten Software oder zur Anwendung im Unternehmen, die Erbringung von Konfigurationsleistungen, die Durchführung von Schulungen zur Nutzung der Software, die Einrichtung von Prozessen und Benutzeraccounts, die Anpassung von Dokumentenvorlagen und die Klärung von Fragen zur bereitgestellten Software.

(4) Die Beseitigung von Mängeln an der dem Kunden zur Verfügung gestellten Software stellt keine Supportdienstleistung dar.

(1) Die Vertragsparteien können zusätzlich zur Zurverfügungstellung von Standardsoftware, wie z.B. die Software „Repairline“, die exklusive oder nicht exklusive Zurverfügungstellung kundenspezifischer, individueller Softwarekomponenten (individuelle oder kundenspezifische Softwarekomponenten) über eine Internetverbindung oder durch eine Installation vor Ort beim Kunden vereinbaren. Eine Zurverfügungstellung und Nutzung individueller Softwarekomponenten als Ergänzung der zur Verfügung gestellten Standardsoftware, setzt die Zurverfügungstellung und Nutzung der bereitgestellten Standardsoftware im Sinne von § 3 voraus.

(2) initPRO stellt dem Kunden während der Vertragslaufzeit die Nutzung der individuellen Softwarekomponenten in dem vertraglich vereinbarten Funktionsumfang und unter den dort ebenfalls genannten Funktionsvoraussetzungen zur Verfügung. Die individuellen Softwarekomponenten werden dem Kunden von initPRO über dessen Web-Server zur Nutzung bereitgestellt.

(3) Ist die Erstellung individueller Softwarekomponenten vereinbart, so ist der Inhalt in einer Leistungsbeschreibung festzuhalten.

(4) Nach Fertigstellung übergibt initPRO dem Kunden die individuelle Software bzw. stellt ihm die Nutzung über das Internet zur Verfügung. Nach der Übergabe kann der Kunde die von initPRO erbrachten Leistungen darauf überprüfen, ob sie vertragsgerecht erbracht worden sind. Sofern Abnahmetests vereinbart wurden, werden sie in der Regel von dem Kunden und initPRO gemeinsam durchgeführt.

(5) Die Abnahme der Leistungen als vertragsgemäße Leistung erfolgt innerhalb von 5 Werktagen nach Übergabe/Zurverfügungstellung durch schriftliche Erklärung des Kunden, bzw. durch schriftliche Erklärung des Kunden, aus welchen Gründen die Abnahme verweigert wird. Sollte innerhalb der 5 Werktage keine Erklärung des Kunden erfolgen, gehen beide Parteien davon aus, dass die Leistungen von initPRO als vertragsgemäß angesehen werden und die Abnahme damit als erklärt gilt. Unerhebliche Abweichungen von der vereinbarten Leistung berechtigen den Kunden nicht zur Verweigerung der Abnahme. Die Frist von 5 Werktagen für die Abnahme kann durch Vereinbarung zwischen den Parteien verlängert bzw. verkürzt werden.

Die Vertragsparteien können zusätzlich zur Zurverfügungstellung der Software individuelle entgeltliche Reportingleistungen vereinbaren.

(1) Von initPRO entwickelte Standardsoftware und individuelle Softwarekomponenten unterliegen der Wartungspflicht durch initPRO. Der Kunde muss bei Abschluss eines Vertrags über Softwareleistungen damit auch die Wartungsleistungen seitens initPRO beauftragen. Die Wartung umfasst notwendige Upgrades und Anpassungsleistungen, die die Software auf dem aktuellen Stand und damit lauffähig halten.

(2) „Repairline“ ist eine Ausnahme des § 7 (1). Diese Standardsoftware fällt nicht unter die Wartungspflicht, sofern keine kundenspezifischen Anpassungen an der Software vorgenommen wurden.

(3) Die Vergütung der Wartung ist in § 17 geregelt.

(1) Der Kunde hat die Möglichkeit, auf dem für ihn von initPRO eingerichteten Datenserver Daten abzulegen, auf die der Kunde im Zusammenhang mit der Nutzung der Software zugreifen kann. initPRO schuldet lediglich die Zurverfügungstellung vom Speicherplatz zur Nutzung durch den Kunden entsprechend vertraglicher Vereinbarung.

(2) initPRO treffen hinsichtlich der vom Kunden übermittelten und verarbeiteten Daten keine Verwahrungs- oder Obhutspflichten. Für die Einhaltung von datenschutzrechtlichen Richtlinien ist der Kunde selbst verantwortlich. Auch für die Beachtung der handels- und steuerrechtlichen Aufbewahrungsfristen ist der Kunde verantwortlich.

(3) Der Umfang des dem Kunden zur Verfügung stehenden Speicherplatzes ergibt sich aus der jeweiligen vertraglichen Vereinbarung. Die Daten werden dabei stets von dem Kunden eingepflegt, es sei denn, es wurde ein kostenpflichtiger Support individuell vereinbart.

(1) Ab dem Zeitpunkt, an dem die jeweilige Vereinbarung als beendet gilt, hat der Kunde vier Wochen Zeit, seine Daten mit den bestehenden Exportfunktionen zu exportieren.

(2) initPRO wird die bei ihm vorhandenen Kunden-Daten unverzüglich nach Ablauf der 4-Wochen-Frist löschen, sofern der Kunde nicht innerhalb der Frist mitteilt hat, dass die exportierten Daten nicht lesbar oder nicht vollständig sind. Das Unterbleiben der Mitteilung gilt als Zustimmung zur Löschung der Daten.

Bezieht der Kunde im Rahmen dieses Vertragsverhältnisses personenbezogene Daten, so ist er für die Einhaltung der datenschutzrechtlichen Vorschriften verantwortlich. initPRO wird die vom Kunden übermittelten Daten nur im Rahmen der Weisungen des Kunden verarbeiten. Sofern initPRO der Ansicht ist, dass eine Weisung des Kunden gegen datenschutzrechtliche Vorschriften verstößt, wird er den Kunden hierauf unverzüglich hinweisen.

(1) initPRO trifft die technischen und organisatorischen Sicherheitsvorkehrungen und Maßnahmen gemäß der Anlage zu § 9 BDSG.

(2) Alle Kundendaten werden halbstündlich, die Systemdaten einmal täglich gesichert. Die redundant ausgelegten Systeme werden mittels Monitoring Tools permanent überwacht.

(1) Der Kunde kann einen Account pro Unternehmen (Unternehmensaccount) anlegen. Pro Unternehmensaccount kann der Kunde beliebig viele Benutzer (Techniker, Service-Mitarbeiter, After-Sales-Manager, Außendienst-Mitarbeiter usw.) anlegen. Benutzer können nicht nur Mitarbeiter, sondern auch externe Geschäftspartner des Kunden sein, die sich dann mit ihrem eigenen Benutzernamen und Passwort einloggen und auf den Unternehmensaccount des Kunden zugreifen.

(2) Jedem Benutzer werden entsprechende Berechtigungen zugewiesen. Benutzer mit Administratorrechten können neue Benutzer anlegen oder löschen. Der Kunde ist selbst für die ordnungsgemäße Verwaltung des Unternehmensaccounts und der Berechtigungen verantwortlich.

(1) Der Kunde übernimmt es, eine Datenverbindung zwischen den von ihm zur Nutzung vorgesehenen Arbeitsplätzen, die von den berechtigen Personen genutzt werden, und dem von initPRO definierten Datenübergabepunkt herzustellen. Datenübergabepunkt für die Leistungen ist der Router-Ausgang des von initPRO genutzten Rechenzentrums zum Internet. initPRO ist berechtigt, den Datenübergabepunkt jederzeit neu zu definieren, sofern dies erforderlich ist, um eine reibungslose Inanspruchnahme der Leistungen durch den Kunden zu ermöglichen. Der Kunde wird in diesem Fall eine Verbindung zu dem neu definierten Übergabepunkt herstellen.

(2) Die vertragsgemäße Inanspruchnahme der Leistung von initPRO ist davon abhängig, dass die vom Kunden eingesetzte Hard- und Software, einschließlich Arbeitsplatzrechnern, Routern, Datenkommunikationsmitteln etc., den technischen Mindest-Anforderungen an die Nutzung der aktuell angebotenen Softwareversion entsprechen und die vom Kunden zur Nutzung der bereitgestellten Software berechtigten Nutzer mit der Bedienung der Software vertraut sind. Die Konfiguration seines IT-Systems ist Aufgabe des Kunden. initPRO bietet an, ihn hierbei aufgrund einer gesonderten individuellen Vereinbarung entgeltlich zu unterstützen.

(3) Der Kunde wird auf dem zur Verfügung gestellten Server keine rechtswidrigen, die Gesetze, behördlichen Auflagen oder Rechte Dritter verletzenden Inhalte ablegen und/oder den Kunden-Account auch sonst nicht für solche Zwecke nutzen. Der Kunde wird auch dafür sorgen, dass die vom ihm gewählte Bezeichnung der URL und E-Mail-Adresse keine Gesetze, behördliche Auflagen oder Rechte Dritter verletzt. Insoweit stellt der Kunde initPRO diesbezüglich von jeglicher vom Kunden zu vertretenden Inanspruchnahme durch Dritte einschließlich der durch die Inanspruchnahme ausgelösten Kosten frei.

(4) Im Falle eines unmittelbar drohenden oder eingetretenen Verstoßes gegen die vorstehenden Verpflichtungen sowie bei der Geltendmachung nicht offensichtlich unbegründeter Ansprüche Dritter gegen initPRO auf Unterlassen der vollständigen oder teilweisen Darbietung der auf dem Server von initPRO abgelegten Inhalte über das Internet oder wegen der Benennung der URL und der E-Mail-Adresse ist initPRO berechtigt, unter Berücksichtigung auch der berechtigten Interessen des Kunden den Kunden-Account ganz oder teilweise mit sofortiger Wirkung vorübergehend einzustellen. initPRO wird den Kunden über diese Maßnahme unverzüglich informieren.

 

(1) Bei der dem Kunden zur Verfügung gestellten Software handelt es sich um ein urheberrechtlich geschütztes Werk. Die ausschließlichen Nutzungsrechte an der dem Kunden zur Verfügung gestellten Software stehen initPRO zu.

(2) Für die Dauer der Laufzeit dieses Vertrages hat der Kunde an der von initPRO zur Verfügung gestellten Software diejenigen einfachen Nutzungsrechte, die sich aus der jeweiligen Softwarelizenz ergeben. Für eine ordnungsgemäße Lizenzierung hat der Kunde vor Nutzung der Software die jeweils einschlägigen Lizenzbedingungen zu akzeptieren und zu jeder Zeit einzuhalten.

(3) Bei individuellen Softwareleistungen kann zwischen den Parteien vereinbart werden, dass dem Kunden die ausschließlichen Nutzungsrechte an den Komponenten zusteht, die nur für ihn erstellt wurden. Eine solche Absprache hat in Textform (E-Mail oder schriftlich) zu erfolgen.

(4) Der Kunde räumt initPRO das Recht ein, die von initPRO für den Kunden zu speichernden Daten vervielfältigen zu dürfen, soweit dies zur Erbringung der vertraglich geschuldeten Leistungen erforderlich ist (insbesondere Backups). Er ist auch berechtigt, die Daten in einem Ausfall-Rechenzentrum vorzuhalten. Zur Beseitigung von Störungen ist initPRO auch berechtigt, Änderung an der Struktur der Daten oder dem Datenformat vorzunehmen.

(5) Der Kunde räumt initPRO das Recht ein, anonymisiert Auswertungen der vorhandenen Daten vorzunehmen.

(6) Der Kunde ist nicht berechtigt, Dritten, die über keine Zugriffsberechtigung im Sinne dieser Regelungen verfügen, die Inanspruchnahme der Leistungen von initPRO zu gestatten. Dritter ist nicht, wer im Auftrag des Kunden die Leistungen unentgeltlich in Anspruch nimmt, wie beispielsweise Angestellte des Kunden oder freie Mitarbeiter im Rahmen des Auftragsverhältnisses.

(1) Liefer- und Leistungsumfang der Ware, sowie die freigegebene Einsatzumgebung ergeben sich aus der jeweiligen Produktbeschreibung und ergänzend aus dem Benutzerhandbuch.

(2) initPRO ist zu Teillieferungen und Teilleistungen berechtigt, es sei denn, dass diese für den Kunden nachweislich nicht von Interesse sind.

(3) Bei einem Versand von Ware im Zusammenhang mit der Erbringung von Leistungen geht die Gefahr auf den Kunden über, sobald die Sendung an die den Transport ausführende Person übergeben ist oder zwecks Versendung die Geschäftsräume von initPRO verlassen hat.

(4) Der Kunde wird unverzüglich nach dem Eintreffen der Ware die äußerliche Beschaffenheit der Lieferung und die Leistung untersuchen, etwaige Transportschäden gegenüber der Transportperson beanstanden, die Beweise dafür sichern sowie initPRO und den Absender fernmündlich und schriftlich unverzüglich unterrichten.

(5) Nimmt der Kunde die Ware nicht zum vereinbarten Termin ab, so kann initPRO dem Kunden eine angemessene Nachfrist zur Abnahme setzen. Nach erfolglosem Ablauf dieser Frist ist initPRO berechtigt, unbeschadet der gesetzlichen Regelungen, vom Kaufvertrag zurückzutreten.

(6) Beinhaltet die Lieferung einer Ware eine für ihre Funktionsfähigkeit zwingend notwendige Software, erhält der Kunde an der Software nur ein Recht zum Einsatz mit der Ware.

(7) Die verkaufte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsbeziehung mit dem Kunden Eigentum von initPRO. Bis zum Eigentum ist der Kunde verpflichtet, die Ware pfleglich zu behandeln. Pfändung, Insolvenz, Beschädigung oder Abhandenkommen der Ware sowie Besitzwechsel sind initPRO unverzüglich anzuzeigen. Bei verschuldeten Zahlungsrückständen des Kunden gilt die Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts durch den Lieferanten nicht als Rücktritt vom Vertrag. Im Falle der Verletzung vorgenannter Vorschriften steht initPRO nach fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Nachfrist das Recht zu, vom Vertrag zurückzutreten.

(1) initPRO erbringt aufgrund gesonderter Beauftragung durch den Kunden Beratungs- und sonstige Dienstleistungen. Die Vergütung erfolgt auf Stunden- oder Tagessatzbasis, sofern nichts anderes vereinbart ist. Gegenstand des jeweiligen Auftrags ist die vereinbarte Leistung, nicht ein bestimmter wirtschaftlicher Erfolg.

(2) initPRO ist berechtigt, auch Teillieferungen und Teilleistungen zu erbringen und zu fakturieren, soweit dies für den Kunden zumutbar ist.

(3) Der Kunde ist verpflichtet, initPRO bei Beratungs- und sonstigen Dienstleistungen nach Kräften zu unterstützen und in seiner Betriebssphäre alle zur ordnungsgemäßen Auftragsausführung notwendigen Voraussetzungen zu schaffen.

(4) Soweit die Vertragsparteien vertrauliche Informationen kaufmännischer oder technischer Art austauschen oder einer Partei aus dem Bereich der anderen Partei bekannt werden, die üblicherweise als Geschäftsgeheimnis angesehen werden, verpflichtet sie sich, diese Information streng vertraulich zu behandeln und ohne Zustimmung der jeweils anderen Vertragspartei weder Dritten zugänglich zu machen noch außerhalb der Durchführung dieses Vertrages in irgendeiner Weise zu nutzen.

(1) Für die Dauer des Testzugangs der Software „Repairline“ entstehen dem Kunden für eine Zurverfügungstellung und Nutzung der Software einschließlich des Basic-Supports keine Kosten.

(2) Nach Ablauf des Testzugangs hat der Kunde pro Unternehmensaccount für die von ihm gewählten Leistungspakete betreffend die Zurverfügungstellung und Nutzung der bereitgestellten Software und für Supportdienstleistungen die sich aus der beim Vertragsschluss gültigen Preisliste von initPRO ergebenden Entgelte zu zahlen. Mittels Individualvereinbarung kann von diesen Preisen abgewichen werden.

(3) initPRO stellt die Kosten für die Zurverfügungstellung der Software „Repairline“ nach Ablauf des Testzugangs monatlich in Rechnung. Die Vergütung ist sofort zur Zahlung fällig.

(4) Supportdienstleistungen werden vom Kunden als Kontingent für einen bestimmten Zeitraum gebucht. Der Kunde bucht ein Kontingent, das eine bestimmte Anzahl von Stunden beinhaltet und vom Kunden durch die Inanspruchnahme von Supportdienstleistungen zu dem vereinbarten Stundensatz und der Abrechnungseinheit verbraucht wird. Der Stundensatz wird anteilig je angefangene 15 Minuten berechnet. Mit Ablauf eines bestimmten Zeitraums können nicht verbrauchte Stunden bzw. Minuten des Kunden verfallen. Eine Auszahlung eines nicht vollständig verbrauchten Monatskontingents an den Kunden erfolgt nicht.

(5) Die Parteien können vereinbaren, dass für die Entwicklung und Zurverfügungstellung kunden-spezifischer Softwarekomponenten, die initPRO auch anderen Kunden zur Verfügung stellen kann, nur ein Teil der Kosten berechnet werden, die für die Entwicklung entstehen. Wird eine solche Vereinbarung getroffen, gehen die ausschließlichen Nutzungsrechte an diesen Softwarekomponenten automatisch an initPRO über. Es greift dann automatisch § 14 (1). Für die Wartung dieser Komponenten stellt dieser Betrag die Grundlage für Wartungskosten im Sinne von § 17 (7) dieser Regelung dar.

(6) Für die Zurverfügungstellung kundenspezifischer Softwarekomponenten, die ausschließlich dem Kunden zur Verfügung stehen, fließen die gesamten Entwicklungskosten für die kundenspezifischen Softwarekomponenten in die Berechnung der Wartungskosten im Sinne von § 17 (7) dieser Regelung ein.

(7) Wartungskosten werden jährlich oder monatlich im Voraus berechnet. Die Vergütung hierfür wird mit Zugang der Rechnung fällig. Der Anteil dieser Kosten beträgt bei jährlicher Zahlung zum Jahresbeginn 15% der Netto-Gesamtauftragskosten und bei monatlicher Zahlung 20% der Netto-Gesamtauftragskosten im Vertragsjahr. Bei monatlicher Zahlung erhöht sich der Wartungsanteil um die im laufenden Jahr entstandenen anteiligen individuellen Projektkosten.

(8) Sämtliche von initPRO angegebenen Preise verstehen sich zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer, sofern nicht anders gekennzeichnet.

(9) Der Kunde bezahlt die vereinbarten Entgelte entweder über eine monatliche Rechnung oder per Lastschrift, soweit nicht anders vereinbart.

(10) Zahlungen werden immer auf die älteste offene Forderung des Kunden angerechnet.

(1) Die Testphase für die Zurverfügungstellung und Nutzung der bereitgestellten Software endet automatisch mit Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit. Die Vertragslaufzeit für den Testzugang beträgt im Regelfall 30 Tage.

(2) Wird nach Ablauf der Testphase der entgeltliche Vertrag auf unbestimmte Zeit abgeschlossen, kann der Vertrag von beiden Parteien jederzeit mit einer Frist von 14 Tagen zum Monatsende gekündigt werden. Nach der Kündigung werden individuelle Anpassungen nicht mehr in der Wartung berücksichtigt.

(3) Supportdienstleistungen werden vom Kunden für einen Zeitraum von einem Monat gebucht oder als Support-Paket zeitlich begrenzt auf ein Jahr gekauft.

(4) Bereits bezahlte Supportdienstleistungen oder Wartungsleistungen werden bei Kündigung durch den Kunden nicht zurückerstattet.

(5) Das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.

(6) Jede Kündigung bedarf der Textform und hat durch den Vertretungsberechtigten zu erfolgen.

(1) initPRO schuldet die Verfügbarkeit der bereitgestellten Software, der kundenspezifischen Softwarekomponenten und die Ware im vertraglich vereinbarten Rahmen.

(2) Eignet sich die die Werkleistung von initPRO nicht für den vertraglich vorausgesetzten Gebrauch oder verfügt die Kauf- oder Mietsache nicht über die vereinbarte Beschaffenheit oder eignet sie sich nicht für die vertraglich vorausgesetzte bzw. gewöhnliche Verwendung (Mangel), so ist initPRO zur zweimaligen Nachbesserung berechtigt und, soweit dies nicht mit unangemessenem Aufwand verbunden ist, auch verpflichtet. Gelingt es initPRO innerhalb einer angemessenen Frist nicht, den Mangel zu beseitigen oder so zu umgehen, dass dem Kunden die vertragsgemäße Nutzung ermöglicht wird, stehen dem Kunden die weiteren gesetzlichen Gewährleistungsansprüche, insbesondere Minderung, zu. Bei Dauerschuldverhältnissen wird das Recht zum Rücktritt des Kunden vom Vertrag durch das Recht zur fristlosen Kündigung ersetzt.

(3) Bei Mängelmeldungen bezüglich der bereitgestellten Software und/oder der kundenspezifischen Softwarekomponenten wird initPRO innerhalb der unten definierten Frist tätig (Reaktionszeit) und beseitigt die Mängel innerhalb angemessener Frist gemäß § 19 (2). Auftretende Mängel werden von den Parteien einvernehmlich als betriebsverhindernde, betriebsbehindernde oder sonstige Mängel eingeordnet. Erzielen die Parteien kein Einvernehmen, entscheidet initPRO über die Einordnung unter angemessener Berücksichtigung der Interessen des Kunden. Je nach Einordnung eines Mangels gelten folgende Reaktionszeiten: (a) Betriebsverhindernder Mangel: Reaktionszeit: 8 Stunden Ein betriebsverhindernder Mangel liegt vor, wenn die Nutzung der bereitgestellten Software und/oder kundenspezifischen Softwarekomponenten beispielsweise aufgrund von Fehlfunktionen, falschen Arbeitsergebnissen oder Antwortzeiten unmöglich ist oder schwerwiegend eingeschränkt wird (und dieser Mangel nicht mit zumutbaren organisatorischen Hilfsmitteln umgangen werden kann). (b) Betriebsbehindernder Mangel: Reaktionszeit: 24 Stunden Ein betriebsbehindernder Mangel liegt vor, wenn die Nutzung der bereitgestellten Software und/oder kundenspezifischen Softwarekomponenten beispielsweise aufgrund von Fehlfunktionen, falschen Arbeitsergebnissen oder Antwortzeiten zwar nicht unmöglich ist oder schwerwiegend eingeschränkt wird, die Nutzungseinschränkung(en) aber zugleich auch nicht nur unerheblich ist (sind) und mit zumutbaren organisatorischen oder sonstigen wirtschaftlichen zumutbaren Mitteln nicht umgangen werden kann (können). (c) Sonstiger Mangel: Reaktionszeit: je nach Problem individuell in Absprache mit initPRO unter Berücksichtigung von Release-Zyklen. Ein sonstiger Mangel liegt vor, wenn die Nutzung der bereitgestellten Software und/oder kundenspezifischen Softwarekomponenten nicht unmittelbar und/oder nicht bedeutend/erheblich beeinträchtigt wird, wie zum Beispiel bei ungünstig definierten Grundeinstellungen.

(4) Ein Mangel im Sinne dieser vertraglichen Regelung liegt damit insbesondere dann nicht vor, wenn sich der Mangel nur unwesentlich auf die Nutzung der Anwendung auswirkt oder die Störung durch eine unsachgemäße Behandlung der bereitgestellten Software und/oder kundenspezifischen Softwarekomponenten durch den Kunden hervorgerufen wurde.

(5) Art und Weise der Mangelbeseitigung betreffend zur Verfügung gestellte Software stehen im billigen Ermessen von initPRO. Die Beseitigung eines Mangels kann darüber hinaus auch in der Form von Handlungsanweisungen gegenüber dem Kunden erfolgen. Der Kunde hat derartige Handlungsanweisungen zu befolgen, es sei denn, dies ist ihm nicht zumutbar. Die Verpflichtung von initPRO zur Mangelbeseitigung ist erfüllt, wenn kein Mangel mehr in diesem Sinne vorliegt.

(6) Die Reaktionszeiten definieren sich nach den Geschäftszeiten von initPRO. Diese sind Montag bis Freitag von 8.00 Uhr bis 17.00 Uhr außerhalb der gesetzlichen Feiertage in Bayern.

(7) Kann initPRO einen Mangel betreffend zur Verfügung gestellter Software nicht innerhalb eines angemessenen Zeitraums beseitigen, stellt er dem Kunden auf eigene Kosten eine vorübergehende Umgehungslösung zur Verfügung, soweit dies für ihn wirtschaftlich zumutbar ist. Die Verpflichtung von initPRO zur dauerhaften Mangelbeseitigung bleibt durch die Lieferung der vorübergehenden Umgehungslösung unberührt.

(8) Zur Prüfung und Behebung von Fehleranzeigen und Fehlern betreffend zur Verfügung gestellter Software genehmigt der Kunde mit Vertragsabschluss den Zugriff auf Anwendungsdaten. Der Zugriff durch initPRO wird nur soweit genommen, wie dies zur Fehlerprüfung und Fehlerbeseitigung erforderlich ist.

(9) Der Kunde hat initPRO Mängel unverzüglich anzuzeigen. Die Gewährleistungsansprüche verjähren in einem Jahr, außer der Mangel wurde arglistig verschwiegen.

(10) Der Kunde hat in seiner Einflusssphäre auf die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften zu achten und Verstöße gegen die guten Sitten zu unterbinden.

(11) Der verschuldensunabhängige Schadensersatzanspruch gemäß § 536a Abs. 1 Alt. 1 BGB wird ausgeschlossen.

(1) initPRO haftet für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit nach den gesetzlichen Vorschriften. Für leichte Fahrlässigkeit haftet initPRO nur bei Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Kardinalpflicht) der Höhe nach auf den vertragstypischen und bei Vertragsschluss vorhersehbaren Schaden. Wesentliche Vertragspflichten sind die grundlegenden, elementaren Pflichten aus dem Vertragsverhältnis, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht, deren Verletzung die Erreichung des Vertragszweckes gefährdet und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertraut und vertrauen darf.

(2) Ein Haftungsausschluss gilt nicht bei Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie bezüglich der Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz oder gegebenen Garantien.

(3) Bei leicht fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten beschränkt sich die Haftung von initPRO auf den nach Art der Leistung vorhersehbaren, vertragstypischen Durchschnittsschaden.

(4) Alle vorgenannten Haftungsbeschränkungen gelten auch zugunsten von gesetzlichen Vertretern und eventuell eingebundenen Erfüllungsgehilfen.

(5) Für den Verlust von Daten haftet initPRO nach Maßgabe der vorstehenden Absätze nur dann, wenn ein solcher Verlust durch angemessene Datensicherungsmaßnahmen seitens des Kunden nicht vermeidbar gewesen wäre. Die Haftung für den Verlust von Daten ist auf den vertretbaren Aufwand beschränkt, der erforderlich ist, um die verlorenen Daten des Kunden anhand vorhandener Sicherungskopien zu rekonstruieren.

(1) Der Datenverkehr wird von Seiten von initPRO nicht begrenzt. Er behält sich aber das Recht vor, diesen bei einem unnötig hohen Aufkommen auf Seiten des Kunden zu begrenzen. Dies soll insbesondere dann der Fall sein, wenn in erheblicher Weise Daten über Internetdienste wie Filesharingplattformen getauscht werden. Die übliche Nutzung der Vertragsleistungen wird jedoch nicht unterbunden werden.

(2) Es ist dem Kunden ausdrücklich verboten, die Software selbst als Filesharingplattform oder als ein vergleichbares Medium zu nutzen.

(3) Die maximale Dateigröße einzelner Dateien, die in das System hochgeladen werden können, wird von initPRO bestimmt.

(4) Der jedem Kunden zur Verfügung stehende/gestellte Speicherplatz ist abhängig von dem jeweils geschlossenen Vertrag.

(1) Soweit nicht bereits anderweitig speziell geregelt, ist initPRO berechtigt, die Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu ändern oder zu ergänzen, soweit dies aus triftigen Gründen, insbesondere aufgrund einer geänderten Rechtslage, technischer Änderungen oder Weiterentwicklungen oder anderen gleichwertigen Gründen erforderlich ist und den Kunden nicht unangemessen benachteiligt. initPRO wird dem Kunden die Änderungen oder Ergänzungen spätestens sechs Wochen vor ihrem Wirksamwerden in Textform ankündigen.

(2) Ist der Kunde mit den Änderungen oder Ergänzungen der Vertragsbedingungen nicht einverstanden, so kann er den Änderungen mit einer Frist von einer Woche zum Zeitpunkt des beabsichtigten Wirksamwerdens der Änderungen oder Ergänzungen widersprechen. Der Widerspruch bedarf der Textform.

(3) Widerspricht der Kunde nicht, so gelten die Änderungen oder Ergänzungen der Vertragsbedingungen als von ihm genehmigt. initPRO wird dem Kunden mit der Mitteilung der Änderungen oder Ergänzungen der Vertragsbedingungen auf die vorgesehene Bedeutung seines Verhaltens besonders hinweisen.

(1) Die Abtretung von Forderungen ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der anderen Vertragspartei zulässig. Die Zustimmung darf nicht unbillig verweigert werden. Die Regelung des § 354 a HGB bleibt hiervon unberührt.

(2) Ein Zurückbehaltungsrecht kann nur wegen Gegenansprüchen aus dem jeweiligen Vertragsverhältnis geltend gemacht werden.

(3) Alle Änderungen, Ergänzungen oder Kündigung vertraglicher Vereinbarung bedürfen der Schriftform. Ebenso die Aufhebung des Schriftformerfordernisses, soweit dieser Vertrag nicht die Textform vorsieht.

(4) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis der Parteien ist Regensburg.

(5) Der Vertrag ist in der deutschen Sprachfassung verbindlich.

(6) Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages ungültig sein oder werden, so berührt dies nicht die Gültigkeit des restlichen Vertragsinhaltes. Ungültige Bestimmungen des Vertrages sind durch solche zu ersetzen, die dem Vertragswillen der Parteien in wirtschaftlicher Hinsicht am ehesten entsprechen.

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Regensburg, den 30.03.2016